Verkehrsstrafrecht
Wird gegen Sie wegen einer Verkehrsstraftat ermittelt, drohen Ihnen je nach Straftatbestand Geldstrafen und Freiheitsstrafen, die bis zu zehn Jahren betragen können. Neben diesen Strafen sieht das Strafgesetzbuch auch sog. Nebenstrafen vor. Diese sind Maßnahmen wie z.B. die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Sollten Sie in einer Verkehrsrechtlichen Angelegenheit wegen einer Verkehrsstraftat beschuldigt werden, sollten Sie sich unverzüglich an einen Rechtsanwalt wenden.
Meine Leistung
Ich vertrete Sie gegenüber den Strafverfolgungsbehörden. Gemeinsam mit Ihnen werde ich versuchen, die Vorwürfe gegen Sie zu entkräften oder eine drohende Strafe abzumildern.
Weiter unten habe ich Informationen für Sie bereitgestellt.
Informationen
Unfallflucht, § 142 StGB
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
1. nach Ablauf der Wartefrist (Abs. 1 Nr. 2) oder
2. berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Abs. 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Abs. 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
Wann liegt also ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vor und wie wird eine Unfallflucht bestraft ?
Vorliegen einer Unfallflucht
Jeder, der in irgendeiner Art und Weise zu einem Unfall beigetragen haben kann, muss nach einem Verkehrsunfall mit Fremdschaden an der Unfallstelle warten.
Warum ? Er muss insbesondere dem Geschädigten, die Feststellung seiner Personalien, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung zu ermöglichen.
Dabei kommt Unfallflucht nicht nur bei Autofahrern vor. Auch ein Fußgänger, ein Radfahrer oder ein Inlinerkann zu einem Unfall beigetragen haben. Ja selbst ein Beifahrer kann zu einem Unfall beigetragen haben, indem er dem Fahrer ins Lenkrad gegriffen hat. Ob der Beteiligte schuldhaft gehandelt hat, ist unerheblich. Bereits die bloße Möglichkeit, dass das Verhalten zum Unfall beigetragen haben kann, genügt, um eine Wartepflicht auszulösen.
Der Zettel hinter der Windschutzscheibe
Wer einen Zettel mit Anschrift und Kennzeichen oder eine Visitenkarte an die Windschutzscheibe des beschädigten Fahrzeugs heftet, darf sich nicht vom Unfallort entfernen !
Warum ? Weil so die Art der Unfallbeteiligung und die Frage, ob Alkohol im Spiel war, später nicht mehr geklärt werden können.
Innerhalb 24 Stunden bei der Polizei melden
Wer der Meinung ist, ein Unfallbeteiligter habe 24 Stunden Zeit, um sich bei der Polizei zu melden, liegt gefährlich falsch !
Wer ersteinmal unerlaubt die Unfallstelle verlassen hat, hat eine Unfallflucht begangen.
Es besteht lediglich noch die Chance, durch "tätige Reue" eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe bei Gericht zu erreichen.
Diese tätige Reue besteht darin, dass sich der Unfallflüchtige innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei oder dem Geschädigten meldet. Diese Möglichkeit der "Reue" besteht jedoch dann nicht, wenn:
Der Unfall sich im fließenden Verkehr ereignet hat, (Beschädigung eines parkenden Autos oder eines Verkehrszeichens).
Durch den Unfall eine es Person verletzt wurde und der Unfallschaden ca. 1.300 EUR überschreitet.
Der Täter zur Zeit der Meldung der Polizei bereits bekannt ist.
Sind Sie ersteinmal von der Polizei als Täter ermittelt worden und stehen die Beamten vor der Tür, ist alles zu spät.
Sogar wenn das Gericht von einer Strafe absieht, bleibt Ihnen ein Eintrag von sieben Punkten in der Verkehrssünderkartei.
Wie lange muss ich warten ?
Eine generelle Antwort auf diese Frage kann ich Ihnen nicht geben. Es kommt stark auf die einzelnen Umstände an. Besonders dann, wenn in der Nacht keine feststellungsbereiten Personen vorhanden sind.
Der typische Fall ist, dass jemand nachts von der Fahrbahn abkommt und eine Leitplanke beschädigt. Wie lange der Schädiger warten muss, hängt im Wesentlichen von der Art und der Höhe des Fremdschadens ab. Nachts auf kaum befahrener Straße bei geringem Schaden wird eine Wartezeit von mindestens 30 Minuten verlangt, die sich bei größeren Schäden bis zu 90 Minuten verlängern kann. Hier urteilen die Gerichte sehr unterschiedlich. Im Zweifelsfall sollte jedoch mindestens 30 Minuten lang gewartet werden.
Wann darf ich mich ausnahmsweise von der Unfallstelle entfernen?
Man darf sich vor Ablauf der Wartezeit von der Unfallstelle entfernen, wenn man wegen eigener Verletzungen unverzügliche ärztliche Hilfe benötigt. Dabei muss es sich allerdings um Verletzungen handeln, die eine gewisse Schwere haben.
Selbst wenn Sie nach dem Ablauf der Wartezeit oder(z.B. aufgrund eigener Verletzungen) berechtigterweise die Unfallstelle verlassen, bleiben Sie nur dann frei von Strafe, wenn Sie unverzüglich die erforderlichen Feststellungen nachträglich ermöglichen.
Unverzüglich bedeutet jedoch nicht sofort. Wie lange man mit der nachträglichen Benachrichtigung warten darf, hängt wiederum vom Einzelfalls ab. Bei einem Unfall am Tag muss die Benachrichtigung spätestens bis zum Abend erfolgt sein. Bei einem nächtlichen Unfall und bei klarer Haftungslage soll selbst bei erheblichem Schaden eine Benachrichtigung des Geschädigten oder der Polizei am nächsten Morgen noch ausreichend sein.
Auf jeden Fall gehört zu der nachträglichen Meldung, dass dem Geschädigten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt wird, dass man an einem Unfall beteiligt gewesen ist. Man muss seine Anschrift, seinen Aufenthaltsort, das Kennzeichen seines Fahrzeuges und den Standort des beteiligten Fahrzeugs angeben.
Weil weder die Dauer der Wartepflicht noch die Zeit für eine nachträgliche Meldung eindeutig bestimmt ist, sollten sich sofort von einem Anwalt beraten zu lassen, bevor die Unfallstelle verlassen wird.
Wie wird Unfallflucht bestraft?
Im Normalfall wird eine erhebliche Geldstrafe verhängt. Hinzu kommen 7 Punkte in der Verkehrszentralkartei und Entzug der Fahrerlaubnis für mindestens 6 Monate.
Weitere Folgen einer Unfallflucht
Da die Unfallflucht eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber der eigenen Haftpflichtversicherung ist, besteht bei Ihrer Haftpflichtversicherung Leistungsfreiheit bis zu 2.500 EUR, in besonders schwerwiegenden Fällen sogar bis zu 5.000 EUR. Bis zu dieser Höhe muss der Unfallflüchtige für den Schaden des Unfallgegners selbst aufkommen.
Die Rechtsschutzversicherung übernimmt bei dem Vorwurf einer Unfallflucht die Kosten der Verteidigung nur vorläufig. Kommt es später zu einer Verurteilung, muss der Verurteilte sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten selbst bezahlen.
In Anbetracht der erheblichen strafrechtlichen und versicherungsrechtlichen Folgen einer Unfallflucht,sollte sie unter allen Umständen vermieden werden. Daher gilt :
An der Unfallstelle anzuhalten und dort mindestens 30 Minuten zu warten.
Sollten Sie nicht mehr weiter wissen, rufen Sie bereits von der Unfallstelle aus einen Anwalt an und fragen diesen um Rat.
Alkohol im Straßenverkehr
Straftaten im Straßenverkehr unter Einfluss von Alkohol führen häufig zu empfindlichen Geld- oder auch Freiheitsstrafen. Darüber hinaus können Sie zum Entzug der Fahrerlaubnis und der Eintragung von Punkten ins Verkehrszentralregister führen.
Übersicht über die Promillegrenzen:
ab 0,3 Promille und Ausfallerscheinungen (relative Fahruntüchtigkeit):
Abhängig davon, ob durch die Trunkenheit eine Gefährdung eingetreten ist, kommt eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr oder wegen Gefährdung des Straßenverkehrs in Betracht.
Beide sind mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bedroht. Außerdem kann die Fahrerlaubnis eingezogen werden und es kommt eine Eintragungvon 7 Punkten in die Verkehrszentralkartei in Betracht.
ab 0,5 Promille ohne Ausfallerscheinungen:
Das Führen eines Fahrzeugs mit 0,5 Promille stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese wird mit 250 € Bußgeld, 4 Punkten und einem Monat Fahrverbot geahndet. Wird der Fahrer bereits zum zweiten Mal mit 0,5 Promille erwischt, sind es 500 € Bußgeld, 4 Punkte und drei Monate Fahrverbot. Beim dritten Mal 750 € Bußgeld, 4 Punkte und 3 Monate Fahrverbot.
ab 1,1 Promille (absolute Fahruntüchtigkeit)/ bei Fahrradfahrern ab 1,6 Promille:
Ab dieser Blutalkoholkonzentration beginnt die unwiderlegliche Vermutung der absoluten Fahruntauglichkeit. Es droht eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) oder, wenn ein Unfall passiert oder beinahe passiert wäre, wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB). Beide werden mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet. Zusätzlich droht der Entzug der Fahrerlaubnis und die Eintragung von 7 Punkten in die Verkehrszentralkartei.
ab 1,6 Promille:
Ab diesem Wert muss, für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) bestanden werden.
Wegen der empfindlichen Strafandrohung sollten Sie sich unverzüglich an einen Rechtsanwalt wenden, wenn Sie wegen einer alkoholbedingten Straftat als Beschuldigter in Betracht kommen.