Über jeden Menschen existieren eine Vielzahl von Akten bei verschiedensten Behörden. Doch hat nicht jeder Bürger das Recht, seine Akten auch selbst einzusehen.
Besonders ärgerlich ist es dann, wenn man sich selbst in einem Straf- oder Bußgeldverfahren verteidigen will.
Hier hilft nur die Beauftragung eines Rechtsanwalts als Verteidiger. Doch was ist, wenn man Angaben zur Sache machen soll, die Aktenlage aber nicht kennt ?
Ohne Akteneinsicht sollte sich niemand in einem Verfahren äußern.
Dies schützt vor Nachteilen, die im Nachinein nur schwer zu korrigieren sind.
Also führt kein Weg an einem Rechtsanwalt vorbei.
Nach § 147 StPO kann der Verteidiger den Akteninhalt ablichten und seinem Mandanten zur Verfügung stellen. So kann sich der Beschuldigte ein Bild von den Beweismitteln und dem Tatvorwurf machen und sich gegebenenfalls selbst verteidigen.
Besonders lohnenswert ist dies bei geringen Bußgeld- oder Ermittlungsverfahren bei denen noch nicht entschieden wurde, ob ein Verteidiger für das gesamte Verfahren beauftragt werden soll.
Meine Kanzlei, die auf dem Gebiet des Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrechts seit langem tätig ist, bietet Ihnen die Möglichkeit Einsicht in Ihre Verfahrensakten zu nehmen.
Hierbei haben Sie die Wahl, ob Sie nur einen Aktenauszug wünschen um sich selbst vertreten zu können oder ob Sie neben dem Aktenauszug auch einen ersten anwaltliche Rat wünschen um die Erfolgsaussichten einschätzen zu können.
Wie Sie sich auch entscheiden, die Kosten hierfür stehen von vornherein fest und richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Das bedeutet : Keine Honorarvereinbarungen !
Informieren Sie sich nachfolgend, welche Angebote für die Akteneinsicht meine Kanzlei für Sie bereithält.